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Schutz vor Geflügelpest - Verbot von Geflügelausstellungen, Märkten und Schauen

Landratsamt Erzgebirgskreis / Pressestelle

Pressemitteilung Nr. 142

Schutz vor Geflügelpest - Verbot von Geflügelausstellungen, Märkten und Schauen

 

Das Landratsamt Erzgebirgskreis hat eine Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest erlassen.

 

Verboten sind im gesamten Erzgebirgskreis ab dem 09. Dezember 2022 Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art bei denen Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel (ausgenommen Tauben und Laufvögel) verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden.

 

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 08. Dezember 2022 im Amtsblatt des Erzgebirgskreises, Ausgabe 59/2022, unter www.erzgebirgskreis.de/bekanntmachungen

Durch das Referat Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt des Landratsamtes Erzgebirgskreis (LÜVA) wird das gesamte Gebiet des Erzgebirgskreises als Risikogebiet ausgewiesen.

 

Positive Nachweise des HPAI-Virus (Geflügelpest) werden mittlerweile aus fast allen Bundesländern gemeldet. In Sachsen ist bereits der Landkreis Bautzen betroffen. Oberste Priorität besitzt der Schutz des Geflügels vor einem Eintrag und der möglichen weiteren Verbreitung von HPAIV-Infektionen.

 

Das angeordnete Verbot von Geflügelausstellungen, -schauen, -märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, ausgenommen Tauben, ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potenziell infizierten Tieren möglich ist.

 

Auch indirekte Übertragungen des HPAI-Virus, z. B. durch viruskontaminierte Gegenstände (Käfige etc.), Futter, Tränkwasser und Personen (Kleidung, Schuhe) sind möglich.

 

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landratsamtes Erzgebirgskreis (LÜVA) weist darauf hin, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit in Abhängigkeit von der Schwere der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden können.

 

Weitere Informationen:www.erzgebirgskreis.de

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